Präambel
§ 1 Stellenausschreibungen
und Auswahlverfahren
§ 2 Stellenbesetzungen und Berufungen
§ 3 Ausbildung
§ 4 Arbeitszeit, Arbeitsorganisation, Vereinbarung
von Beruf und Familie
§ 5 Studium und Elternschaft bzw. Betreuung
Pflegebedürftiger
§ 6 Qualifizierungsmaßnahmen
§ 7 Aufstiegschancen
§ 8 Beschreibung des Aufgabenkreises und Stellenbewertungen
§ 9 Studienförderung
§ 10 Frauenstudien und Frauenforschung
§ 11 Wahl der Frauenbeauftragten, Aufwandsentschädigung,
Freistellung
§ 12 Aufgaben und Etat der Frauenbeauftragten
§ 13 Beanstandungs- und Widerspruchsrecht
§ 14 Sexuelle Belästigung
§ 15 Amtssprache
§ 16 Umsetzung, Frauenförderpläne
§ 17 Anreizsysteme
§ 18 Berichtspflicht
§ 19 Schlußbestimmungen
zurück
zur Frauenseite der TFH
Präambel
Die Frauenförderrichtlinien
der Technischen Fachhochschule Berlin dokumentieren die
Entscheidung des Akademischen Senats, der Hochschulleitung und des
Personalrates, alle gesetzlichen und sonstigen Möglichkeiten
auszuschöpfen, um die tatsächliche Gleichstellung der
weiblichen Mitglieder der Hochschule zu erreichen. Angesichts des
historisch begründeten Nachholbedarfs an Frauen in technischen
Studiengängen und Berufen, insbesondere auch in der Lehre an
Fachhochschulen, sollen die Bemühungen um den Abbau von Benachteiligungen
und die Gewährleistung gleicher Entwicklungsmöglichkeiten
intensiviert werden. Dem Anliegen, durch Verbesserung der Zahlenrelationen
zwischen den Hochschullehrer-
innen und Studentinnen, die Identifikation mit der gewählten
Studienrichtung zu bestärken, kommt dabei besondere Bedeutung
zu.
Der Akademische
Senat der Technischen Fachhochschule Berlin erlässt die vorliegenden
Regelungen zur Gleichstellung und Förderung von Frauen in Übereinstimmung
mit dem
Berliner Hochschulgesetz und dem Landesgleichstellungsgesetz. Damit
wird die gesetzliche Verpflichtung, strukturelle Benachteiligungen
von Frauen abzubauen und Frauen aktiv zu
fördern, unter fachhochschulspezifischen Bedingungen konkretisiert.
Frauenförderung
an der TFH erfolgt durch:
- Konsequente
Erhöhung des Frauenanteils in allen Bereichen und Positionen,
in
denen Frauen bislang unterrepräsentiert sind, einschließlich
der Führungspositionen und Professuren.
- Maßnahmen
für Studentinnen mit dem Ziel, strukturelle Benachteiligungen
zu kompensieren.
- Fördermaßnahmen
für Frauen in Tätigkeiten, in denen überwiegend
Frauen
beschäftigt sind und kaum Aufstiegschancen haben.
- Förderung
der Bearbeitung solcher Themen, die der Perspektive von Frauen,
ihren Interessen und ihrer gesellschaftlichen Situation Rechnung
trägt und auf die Gestaltung humaner Lebensbedingungen für
alle Menschen zielt.
- Ideelle,
personelle und sächliche Unterstützung von Hochschulleitung,
Fachbereichen, Verwaltung und Frauenbeauftragten bei der Umsetzung
dieser Richtlinien.
nach
oben
§
1 Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren
(1) Aufgrund
des Strukturwandels des Arbeitsmarktes nimmt die Bedeutung von befriste-ten
Arbeitsverhältnissen und Beschäftigungspositionen zu.
Deshalb werden unter "Stellen" im Folgenden ausdrücklich
immer auch befristete Arbeitsverhältnisse und Beschäftigungspositionen
verstanden.
(2) Alle Stellen
sind hochschulöffentlich und zusätzlich grundsätzlich
öffentlich in geeigneten Medien auszuschreiben. Die Dienstbehörde
kann im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Frauenbeauftragten
Ausnahmen von der Pflicht der Stellenausschreibung zulassen. §
59 Abs. 6 BerlHG gilt entsprechend. Die hauptberufliche Frauenbeauftragte
ist von den Ausnahmen unverzüglich zu informieren. Stellenausschreibungen
werden grundsätzlich in männlicher und weiblicher Form
abgefasst.
(3) In Ausschreibungen
für Stellen in Berufsfeldern, Lohn- und Vergütungsgruppen,
in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist der Zusatz aufzunehmen:
Die TFH strebt
eine Erhöhung ihres Frauenanteils an und fordert daher Frauen
nachdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleichwertiger Qualifikation
werden Frauen bevorzugt eingestellt.
(4) Bei zu besetzenden
Stellen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
wird den jeweils zuständigen Fachbereichen und Organisationseinheiten
der TFH empfohlen, im Vorfeld nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen
und diese zur Bewerbung aufzufordern.
(5) In Bereichen,
in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind grundsätzlich
alle Bewer-berinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern
sie die formal notwendige Qualifikation für die Stelle besitzen.
Ist dies wegen einer großen Zahl von Bewerberinnen nicht sinnvoll,
sind mindestens so viele Bewerberinnen wie Bewerber einzuladen.
(6) Gremien,
die für Stellenbesetzungen bzw. Berufungen gebildet werden,
sollen zur Hälfte Frauen angehören, nach Möglichkeit
jedoch mindestens zwei Frauen mit Stimmrecht. In Berufungskommissionen
muss mindestens eine stimmberechtigte Professorin als Mitglied benannt
werden. Gemäß § 73 BerlHG können dies in Berufungskommissionen
auch Personen sein, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.
Nach
oben
§
2 Stellenbesetzungen und Berufungen
(1) Bei Einstellungen,
Beförderungen und Höhergruppierungen sowie bei der Vergabe
von Lehraufträgen und bei Berufungsvorschlägen sind Frauen
mit gleichwertiger Qualifikation zu bevorzugen, bis keine Unterrepräsentation
mehr vorliegt. Auch bei Honorarprofessuren und Gastprofessuren sollen
Frauen verstärkt berücksichtigt werden. Die Einzelheiten
regeln die jeweiligen Frauenförderpläne unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Statusgruppen.
(2) Kann eine Stelle aus Mangel an geeigneten Bewerberinnen nicht
mit einer Frau
besetzt werden oder ist dies zu erwarten, sollen gezielte Maßnahmen
zur Förderung von geeigneten Mitarbeiterinnen in darunter liegenden
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen geprüft werden.
(3) Der Anteil
der Frauen unter den studentischen Beschäftigten soll mindestens
dem Frauenanteil an den Studierenden des jeweiligen Studiengangs
entsprechen. Auf die Einhaltung der entsprechenden Bestimmung des
§ 121 BerlHG ist besonders zu achten.
(4) Die Qualifikation
ist ausschließlich an den Anforderungen der zu besetzenden
Stelle oder der Laufbahn zu messen. Bei der Beurteilung müssen
frauenspezifische Lebensläufe berücksichtigt werden. Dabei
dürfen Fakten wie z. B.:
- Unterbrechungen
bzw. Reduzierung der Arbeitszeit oder Verzögerung beim
Abschluss einzelner Qualifikationsabschnitte aufgrund der Betreuung
von Kindern und anderen Angehörigen
- Lebensalter
und Familienstand
- Zusätzliche
Belastung durch die Betreuung von Kindern und anderen Angehörigen
- Zeiten der
Arbeitslosigkeit
nicht gegen
Frauen verwendet werden, sofern Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
(5) Bei der
Erstellung von Berufungslisten können Zeiten an außerhochschulischen
Forschungsinstituten und in Behörden bei der Würdigung
der Berufspraxis außerhalb der Hochschule ebenso gewürdigt
werden wie die den Frauen schwerer zugängliche Industriepraxis.
(6) Sofern die
Qualifikation von Bewerberinnen um Professuren den Kriterien der
Stellenausschreibung entspricht und männlichen Bewerbern ohne
das Hinzuziehen zusätzlicher Bewertungskriterien gleichwertig
ist, sollen Berufungslisten mindestens eine Frau enthalten.
(7)
Im Vorstellungsgespräch sind alle Fragen zu unterlassen, die
eine geschlechtsspezifische Benachteiligung nach sich ziehen können
wie Fragen nach der Versorgung der
Kinder, der Familienplanung, der Arbeitsteilung mit dem Partner
u.ä. Nach
oben
§
3 Ausbildung
Ausbildungsplätze
sind in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
bei gleichwertiger Qualifikation solange bevorzugt an Frauen zu
vergeben, bis 50 % erreicht sind. Im Hinblick auf Weiterbildungsmaßnahmen
gilt § 6 entsprechend. Nach
oben
§ 4
Arbeitszeit, Arbeitsorganisation, Vereinbarung
von Beruf und Familie
(1) Die Hochschulleitung
bemüht sich, den an der TFH Beschäftigten familienfreundliche
Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten zu ermöglichen.
(2) Die Hochschulleitung
der TFH informiert alle Beschäftigten umfassend über einschlä-gige
gesetzliche Möglichkeiten der Freistellung sowie über
einschlägige gesetzliche und
tarifliche Bestimmungen. Sie motiviert insbesondere Männer
zur Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub, Pflegezeiten und zur Reduzierung
der Arbeitszeit aus familiären Gründen. Bei Anträgen
von Beschäftigten auf Reduzierung der Arbeitszeit bzw. Beurlaubungen
sind diese von der Personalabteilung schriftlich auf die Folgen,
insbesondere für Ansprüche aus der Sozial- und Rentenversicherung
hinzuweisen.
(3) Auch Leitungsfunktionen
sollen auf Wunsch und nach Möglichkeit so gestaltet
werden, dass sie auch von Teilzeitbeschäftigten wahrgenommen
werden können.
(4) Nach Ablauf
von befristeten Arbeitszeitverkürzung aus familiären Gründen
soll der entsprechenden Dienstkraft ein gleichwertiger Vollzeitarbeitsplatz
angeboten werden. Bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen
werden bei der Erfüllung der erforderlichen Qualifikation bisher
Teilzeitbeschäftigte vorrangig berücksichtigt.
(5) Bei Beurlaubungen
bzw. Reduzierung der Arbeitszeit zur Wahrnehmung familiärer
Verpflichtungen, Mutterschutz und Erziehungsurlaub sollen nach kapazitärer
und organisatorischer Überprüfung des jeweiligen Bereichs
alle Anstrengungen unternommen werden, um unverzüglich Vertretungsmittel
bereitzustellen.
(6) Befristete
Arbeitsverhältnisse sind - soweit möglich - auf Antrag
der Beschäftigten um die Dauer des Erziehungsurlaubes zu verlängern
bzw. zu Teilzeitbeschäftigungen mit entsprechend verlängerten
Beschäftigungszeiten umzuwandeln.
(7) Beurlaubten
Beschäftigten sind auf Wunsch Stellenausschreibungen und andere
relevante Informationen zuzuschicken. Sie können auch während
der Beurlaubungszeit an Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.
(8) Nach Ablauf
der Beurlaubung ist auch bei Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit
grundsätzlich ein gleichwertiger Arbeitsplatz an der TFH anzubieten.
(9) In der Grundordnung
und in den Geschäftsordnungen der Gremien und ihrer
Kommissionen soll geregelt werden, dass Sitzungen der akademischen
Selbstverwaltung grundsätzlich nicht länger als bis 18.00
Uhr dauern und längere Tagungszeiten mindestens eine Woche
vorher anzukündigen sind. Die TFH wirkt darauf hin, dass Mitgliedern,
die pflegebedürftige Angehörige oder Kinder unter 14 Jahren
betreuen, ein Entgelt für Ersatzbetreuung erstattet wird, für
die Zeit, die Gremien und Kommissionen über die nach Satz 1
bestimmte Zeit hinaustagen. Der Satz soll bei 8,- € pro Stunde
liegen.
(10) Für
Angebote der Zentraleinrichtung Hochschulsport soll im Anschluss
an die Kernzeit einmal wöchentlich allen Frauen die Teilnahme
ermöglicht werden. Nach
oben
§ 5
Studium und Elternschaft bzw. Betreuung Pflegebedürftiger
(1) Die TFH
wirkt darauf hin, dass sich Schwangerschaft, Elternschaft sowie
die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht negativ
auf Studium und Studienabschluss auswirken. Im gesetzlichen Rahmen
wird dem in den Studien- und Prüfungsordnungen Rechnung getragen.
(2) Das prüfungsrelevante
Lehrangebot ist nach Möglichkeit zeitlich so zu organisieren,
dass die Teilnahme mit der Betreuung von Kindern zu vereinbaren
ist. Parallelveranstaltungen sollen zu unterschiedlichen Zeiten
angeboten werden. Die Satzung gemäß § 10 Absatz
6 BerlHG soll vorsehen, dass studierende Eltern bei der Wahl von
Lehrveranstaltungen bevorzugt berücksichtigt werden.
(3) Die TFH
ermöglicht den Studierenden den Teilzeitstudierendenstatus,
insbesondere im Falle von Schwangerschaft sowie zur Betreuung von
Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger. Sie wirkt
darauf hin, dass Stipendien in Teilzeitform mit entsprechend längerer
Laufzeit umgewandelt werden und dass die BAföG-Regelungen im
Sinne dieser Richtlinien verändert werden.
(4) Die TFH wirkt auf ein ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen
für die Kinder der Beschäftigten und Studierenden hin
und richtet in jedem Standort bei Bedarf einen Still-, Wickel- und
Frauen-Ruheraum ein. Sollten die angebotenen Kita-Plätze unter
dem Bedarf liegen, werden sie mindestens zur Hälfte für
Kinder weiblicher Mitglieder der TFH quotiert.
(5) Schwangeren
und stillenden Studentinnen sollen bei Risiken für Mutter und
Kind Alternativen zu Praktika ermöglicht werden, damit eine
Verzögerung des Studiums so gering wie möglich ist. Näheres
regeln die Frauenförderpläne der Fachbereiche.
Nach
oben
§
6 Qualifizierungsmaßnahmen
(1) Weiterbildungsangebote
Berliner öffentlich-rechtlicher Einrichtungen müssen unverzüglich
in geeigneter Weise veröffentlicht werden, ebenso die gesetzlichen
und organisatorischen Voraussetzungen zur Teilnahme. Insbesondere
Frauen in Tätigkeiten, in denen nur geringe Berufsaufstiegschancen
bestehen, ist regelmäßig die Teilnahme an berufsqualifizierenden
und höhergruppierungsrelevanten Weiterbildungsmaßnahmen
bzw. die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen innerhalb der
gültigen Rechtsvorschriften zu ermöglichen.
(2) Die Teilnahme
an Weiterbildungsmaßnahmen im überwiegend dienstlichen
Interesse erfolgt unter Anrechnung auf die Arbeitszeit. Sie sollten
so angeboten werden, dass auch Beschäftigte mit familiären
Verpflichtungen sowie Teilzeitbeschäftigte daran teilnehmen
können.
(3) Sollte eine
interne Höherqualifizierung im Bereich der TFH nicht möglich
sein, soll Mitarbeiterinnen auf Antrag befristet Urlaub ohne Bezüge
zum externen Erwerb der angestrebten Qualifikation gewährt
werden. Die TFH garantiert ein Rückkehrrecht auf einen gleichwertigen
Arbeitsplatz.
(4) Die Hochschulleitung
bietet Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Frauendiskriminierung
und Frauenförderung an. Insbesondere für Dienstkräfte
mit Leitungsaufgaben ist dieser Themenkreis gemäß §
9 (4) LGG Bestandteil der Fortbildungsmaßnahmen.
(5) Für
weibliche Beschäftigte sind im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten
regelmäßig spezielle außerfachliche Weiterbildungsmöglichkeiten
anzubieten, so Durchsetzungs-, Selbstbehauptungs- und Rhetoriktrainings
und solche zum Erwerb anderer berufsrelevanter Sozialkompetenzen.
(6) Frauen sind
zunehmendem Maße als Lehrgangsleiterinnen und Referentinnen
einzusetzen.
Nach oben
§ 7
Aufstiegschancen
(1) Mitarbeiterinnen,
die qualifizierende Weiterbildungsmaßnahmen mit Erfolg abgeschlossen
haben, werden in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert
sind, bei Erfüllung der für die Stelle erforderlichen
Qualifikation im Rahmen der rechtlichen Möglich-keiten bevorzugt
bei der Besetzung eines entsprechend der Qualifikation ausgewiesenen
Arbeitsplatzes berücksichtigt.
(2) Die an der
TFH bisher überwiegend mit Frauen besetzten Tätigkeitsfelder
sollen so gestaltet werden, dass ein beruflicher Aufstieg durch
Weiterbildung möglich ist und gefördert wird. Soweit diesen
Bestrebungen rechtliche oder tarifliche Einschränkungen entgegenstehen,
wirkt die TFH auf deren Änderung hin.
Nach
oben
§ 8
Beschreibungen des Aufgabenkreises und Stellenbewertungen
Unter dem Aspekt
der Frauenförderung soll in allen Bereichen der TFH die Arbeitsorganisation
überprüft werden. Stellenbeschreibungen sind gegebenenfalls
neu zu formulieren und neu zu bewerten. Nach
oben
§ 9
Studienförderung
(1) Die TFH
strebt an, den Frauenanteil in den Fachbereichen und Studiengängen,
in
denen Frauen unterrepräsentiert sind, konsequent zu erhöhen.
Einzelheiten und Quoten regeln die jeweiligen Frauenförderpläne.
Für Studiengänge, in denen der Frauenanteil unter 30 %
liegt, sollen die Fachbereiche Informationen und Beratungen für
Studieninteressentinnen (Tage der Offenen Tür, spezielle Broschüren,
Kooperation mit Schulen u.a.) anbieten.
(2) Für
Studentinnen werden insbesondere auch spezielle Veranstaltungen
zum Erwerb von Sozialkompetenzen angeboten, wie z. B. Bewerbungstraining,
Rhetorik, Zeitmanagement, Umgang mit Leitungsfunktionen. Darüber
hinaus fördert die TFH Veranstaltungen zu frauenspezifischen
Themen, wobei vorrangig Frauen als Referentinnen bzw. Gäste
für die Veranstaltung zu gewinnen sind.
(3) Für
die Besetzung von Praktika und Arbeitsplätzen sind Kooperationsverträge
mit
Industriebetrieben, Verwaltungen etc. anzustreben, wonach Studentinnen
mindestens gemäß ihrem Anteil an Bewerbungen zu berücksichtigen
sind. Die TFH bemüht sich, die Studentinnen, die im Ausland
ein Praktikum absolvieren wollen, ausdrücklich zu unterstützen
und ihre Zahl zu erhöhen.
(4) Die TFH
wirkt darauf hin, dass Frauen bei der Vergabe von Stipendien bei
gleichwertiger Qualifikation mindestens entsprechend ihrem Anteil
an den Studierenden berücksichtigt werden. Das Akademische
Auslandsamt vermittelt bei gleichwertiger Qualifikation Stipendien
bevorzugt an Studentinnen.
(5) In der Zentralen
Studienberatung wird ein spezielles Beratungskonzept zur Frauenförderung
in technischen und naturwissenschaftlichen Fachhochschulstudiengängen
entwickelt. Mindestens eine mit dem Konzept vertraute Studienberaterin
soll zur Verfügung stehen.
(6) Die Fachbereiche
beziehen in ihre Informations- und Beratungsangebote zur Studienplanung
frauenspezifische Gesichtspunkte ein. Diese sollen ausdrücklich
auch die Probleme ausländischer Studentinnen beinhalten. Die
Hochschule stellt darüber hinaus übergreifende Angebote
auch im Hinblick auf Berufsplanung und Berufseinstieg zur Verfügung.
(7) Die Hochschulleitung
sollte - im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen - auf Wunsch
für die Studentinnen für jeden Standort einen gut zugänglichen
Raum zur Verfügung stellen, der von den Frauen nach Art der
"INI-Räume" genutzt werden kann.
Nach
oben
§ 10
Frauenstudien und Frauenforschung
(1) Die TFH
fördert die Verbreitung der Erkenntnisse der Frauenforschung
insbesondere zum Themenkomplex "Frauen und Technik". Diese
Erkenntnisse sollen im Rahmen des jeweiligen Faches Eingang in die
Lehre finden. Ferner soll im Rahmen der allgemeinwissenschaftlichen
Fächer ein Lehrangebot zum Thema "Frauen und Technik"
eingerichtet werden. Damit soll dem strukturbedingten Nachteil entgegengewirkt
werden, dass an einer Fachhochschule für Technik weder im herkömmlichen
Fächerspektrum noch etwa über Arbeitsschwerpunkte eines
Mittelbaus diese Inhalte im Hause selbst erarbeitet und vermittelt
werden.
(2) Lehrveranstaltungen zu frauenspezifischen Themen sind allgemeinwissenschaftliche
Ergänzungsfächer (Wahlpflichtfächer), wenn der fachlich
dafür zuständige Fachbereich dies festlegt. Nach Möglichkeit
soll die Einrichtung von Frauentutorien angeboten werden.
(3) Diplomarbeiten
und sonstige wissenschaftliche Arbeiten, die der Perspektive von
Frauen und ihren Interessen Rechnung tragen, sollen in zunehmendem
Maße vergeben werden.
(4) Die Fachhochschulbibliothek
stellt für Frauenstudien und Frauenforschung relevante Literatur
zur Verfügung und erschließt vorhandene Sammlungen.
(5) Die TFH
unterstützt die Forschung von Frauen in allen Fachbereichen
und stellt
dafür, soweit möglich, Stundenermäßigungen,
Personal- und Sachmittel aus dem regulären Haushalt zur Verfügung.
(6) An der TFH
werden Untersuchungen der Studien- und Lebensbedingungen und der
Probleme von Frauen an der Fachhochschule durchgeführt. Die
Mittel hierfür sind entsprechend den haushaltsmäßigen
Möglichkeiten der hauptberuflichen Frauenbeauftragten zur Verfügung
zu stellen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen in entsprechende
Maßnahmen zur Frauenförderung eingehen.
(7) Die TFH
bemüht sich mit Nachdruck um Mittel auch aus Sonderprogrammen
zur Frauenförderung und stellt diese in vollem Umfang und über
die gesamte Laufzeit gemäß der Zweckbindung zur Verfügung.
Nach
oben
§ 11
Wahl der Frauenbeauftragten, Aufwandsentschädigung,
Freistellung
(1) An der TFH
werden alle Frauenbeauftragten ausschließlich von Frauen gemäß
§ 59 (11) BerlHG nach dem Grundsatz der Viertelparität
durch Wahlgremien oder in Direktwahl gewählt. Näheres
regelt die Grundordnung.
(2) Den nebenberuflichen
Frauenbeauftragten ist ihre Tätigkeit gem. § 59 (1) BerlHG
durch Freistellung von ihren Dienstpflichten bzw. durch die Gewährung
einer Aufwandsent-schädigung zu ermöglichen.
(3) Die Regelungen
über Freistellungen bzw. Aufwandsentschädigungen der nebenbe-ruflichen
Frauenbeauftragten laut hochschulinterner "Einstweiliger Regelung"
vom 22.10.1992 sind Mindestforderungen und auf Antrag den gegebenen
Erfordernissen bis zur Ausschöpfung des in § 59 BerlHG
gegebenen Rahmens anzupassen. Nach
oben
§ 12
Aufgaben und Etat der Frauenbeauftragten
(1) Die Frauenbeauftragten
wirken in ihren Bereichen auf die Gleichstellung der Frauen aller
Statusgruppen in der TFH und auf die Vermeidung von Benachteiligungen
von weiblichen Hochschulangehörigen und Bewerberinnen hin.
(2) Die hauptberufliche
Frauenbeauftragte berät und unterstützt die Hochschulleitung
und die zentralen Gremien in allen Frauen betreffenden Angelegenheiten
und nimmt
Anregungen und Beschwerden entgegen. Die Frauenbeauftragten können
ihr jeweiliges Wahlgremium zu ihrer Unterstützung heranziehen.
(3) Die hauptberufliche
Frauenbeauftragte und die nebenberuflichen Frauenbeauftragten arbeiten
im Plenum der Frauenbeauftragten zusammen. Die Frauenbeauftragten
können in beiderseitigem Einvernehmen ihr jeweiliges Wahlgremium
zur Beratung und Unterstützung heranziehen.
(4) Die Umsetzung der Frauenförderrichtlinien und Frauenförderpläne
wird von den
Frauenbeauftragten überprüft.
(5) Mindestens
einmal im Semester können die Frauenbeauftragten eine Versammlung
der weiblichen Hochschulangehörigen des jeweiligen Bereiches
durchführen, zu der Dienstbefreiung in Anlehnung an das Personalvertretungsgesetz
gewährt wird. Für Studentinnen darf die Teilnahme nicht
zu deren Benachteiligung führen.
(6) Das Wahlamt
darf nicht zu Nachteilen führen. Dies heißt für
nebenberufliche Frauenbeauftragte aus der Gruppe der Studentinnen,
dass sie im Blick auf die Regelstudienzeit wie MandatsträgerInnen
in den Gremien der Studierendenschaft behandelt werden.
(7) Die wirksame
Erfüllung der Aufgaben der Frauenbeauftragten ist durch die
Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln im Haushalt der Hochschule
im erforderlichen Umfang zu gewährleisten, in Ausnahmefällen
auch für Rechtsberatung. Darüber hinaus bleiben
Anteile aus Sondermitteln für Frauenförderung, die nicht
abgerufen wurden, grundsätzlich für Zwecke der Frauenförderung
gemäß der bisherigen Zweckbindung vorbehalten. Die hauptberufliche
Frauenbeauftragte wird unverzüglich benachrichtigt. Nach
oben
§ 13
Beanstandungs- und Widerspruchsrecht
(1) Ist gemäß
§ 59 (6) BerlHG die Entscheidung eines Gremiums der akademischen
Selbstverwaltung gegen die Stellungnahme der Frauenbeauftragten
getroffen worden, so kann sie innerhalb von 2 Wochen widersprechen.
Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung
des Widerspruchs erfolgen. Eine Entscheidung gemäß Satz
1 darf erst nach Fristablauf oder vorheriger ausdrücklicher
Zustimmung der zuständigen Frauenbeauftragten oder Bestätigung
der Entscheidung ausgeführt werden. § 56 (4) BerlHG bleibt
unberührt.
(2) Beanstandet
die Frauenbeauftragte bei sie betreffenden Maßnahmen innerhalb
von 2 Wochen einen Verstoß gegen das Landesgleichstellungsgesetz,
ist der Vorgang neu zu entscheiden. Mit der Unterrichtung der Frauenbeauftragten
über die Maßnahme beginnt die Frist. Die Maßnahme
ist bis zum Fristablauf auszusetzen, wenn nicht vorher die Zustimmung
der Frauenbeauftragten vorliegt.
(3) Die Informationspflicht
und die Informationsfrist gegenüber der Frauenbeauftragten
ist zu beachten. Nach
oben
§ 14
Sexuelle Belästigung
(1) Sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz beeinträchtigt den beruflichen
Fort- und Werde-gang von Frauen erheblich. Die TFH wirkt darauf
hin, dass in ihrem Geltungsbereich Frauen keinen derartigen Belästigungen
ausgesetzt sind. Sexuelle Belästigungen sind insbesondere unnötiger
Körperkontakt, von den Betroffenen unerwünschte Bemerkungen
sexuellen Inhalts, unerwünschte Bemerkungen, Kommentare oder
Witze über das Äußere von Frauen, Zeigen pornographischer
Darstellungen am Arbeitsplatz sowie Aufforderung zum sexuellen Handeln.
(2) Sexuelle Belästigungen sind Dienstpflichtverletzungen und
Dienstvergehen im Sinne der Landesdisziplinarordnung. Personen mit
Vorbild- und Leitungsfunktionen werden von der Hochschulleitung
über Vorbeugung und sachgerechten Umgang mit Vorfällen
sexueller
Belästigung von Frauen informiert. Die TFH setzt sich dafür
ein, dass das Thema "Sexuelle Belästigung" regelmäßiger
Bestandteil von Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der eigenen
Hochschule wird und bei anderen Weiterbildungsträgern in der
Stadt, bei denen sich TFH-Beschäftigte weiterbilden können,
aufgenommen wird. Das Thema wird regelmäßiger Bestandteil
von Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere für Vorgesetzte
und Frauen-beauftragte.
(3) In Fällen
sexueller Belästigung bemüht sich die TFH, belästigten
Frauen ein kostenloses rechtliches Beratungsangebot über die
hauptberufliche Frauenbeauftragte bis zum jährlichen Umfang
von insgesamt 1.500,- € zu ermöglichen.
(4) Eine Betroffene
ist zu unterstützen und davor zu schützen, dass eine Beschwerde
zu ihrer Benachteiligung führt.
(5) Hochschulanlagen
und Gebäude werden auf Gefahrenquellen und Angsträume
in
Bezug auf sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen untersucht.
In Zusammenarbeit mit der Frauenbeauftragten und den Personalvertretungen
werden Vorschläge für bauliche und sonstige Veränderungen
erarbeitet. Nach
oben
§ 15
Amtssprache
(1) Im allgemeinen
Schriftverkehr, in Publikationen und in Rechts- und Verwaltungsvor-schriften
werden entweder geschlechtsneutrale Bezeichnungen oder grundsätzlich
die weibliche und die männliche Sprachform verwendet.
(2) Amts-, Dienst-
und Berufsbezeichnungen werden in weiblicher und in männlicher
Form aufgeführt.
(3) Hochschulgrade
werden an Frauen grundsätzlich in weiblicher Sprachform verliehen.
Dies gilt entsprechend für die Ausstellung von Zeugnissen,
Bescheinigungen etc. Nach
oben
§ 16
Umsetzung, Frauenförderpläne
(1) Die Frauenförderrichtlinien
werden durch Frauenförderpläne umgesetzt, die für
sechs Jahre durch die jeweilige Leitung der Fachbereiche bzw. der
Organisationseinheit erstellt, fortgeschrieben und alle 2 Jahre
aktualisiert werden.
(2) An der Erstellung
der Frauenförderpläne sind die Frauenbeauftragten zu beteiligen.
(3) In den Frauenförderplänen
sind auf der Grundlage der Analyse der Beschäftigtenstruktur
für jeweils 2 Jahre Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils
je Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe der einzelnen Laufbahn
oder Berufsfachrichtung festzulegen. Das gleiche gilt für studentische
Hilfskräfte, Tutorinnen, Lehrbeauftragte, Professorinnen, Honorarprofessorinnen,
Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Gastprofessorinnen.
Es ist festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen,
organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen der strukturellen
Benachteiligung von Frauen entgegengewirkt werden kann.
(4) Die jeweiligen
Fachbereiche bzw. die jeweiligen Organisationseinheiten legen alle
zwei Jahre Materialien über die Umsetzung und Einhaltung der
Förderpläne vor. Die Frauenförderpläne sind
nach zwei Jahren von den zuständigen Frauenbeauftragten auf
ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und von den jeweiligen
Gremien fortzuschreiben. Der Akademische Senat ist hierüber
zu unterrichten. Nach
oben
§ 17
Anreizsysteme
(1) Der Nachweis
einer erfolgreichen Frauenförderung wird als ein Kriterium
bei der
Zuweisung von Sondermitteln und Sachmitteln in Rechnung gestellt.
Nähere Bestimmungen zur Durchführung der jeweiligen Maßnahmen
werden in Ausführungsvorschriften geregelt, die vom Akademischen
Senat im Benehmen mit der hauptberuflichen Frauenbeauftragten beschlossen
werden.
(2) Hochschulweit
wird ein Betrag in Höhe von mindestens 1 % der Sachmittel für
Lehre und Forschung pro Haushaltsjahr für die sächliche
Ausstattung im Rahmen der Frauenförderung zur Verfügung
gestellt. Mittel, über die bis zum 31.10. des Jahres haushaltsmäßig
nicht verfügt wurden, werden für gemeinsame Frauenprojekte
verwendet. Anträge dazu werden im Plenum der Frauenbeauftragten
entschieden. Die Mittel bleiben der Frauenförderung erhalten.
Nach
oben
§ 18
Berichtspflicht
(1) Die Hochschulleitung
legt der hauptberuflichen Frauenbeauftragten jährlich Materialien
über die Beschäftigten- und Studierendenstruktur vor.
Die Materialien sollen Aufschluss geben über die Umsetzung
und Einhaltung der Frauenförderrichtlinien und die Fortschreibung
bzw. Anpassung der Frauenförderpläne.
(2) Die Materialien
sollen insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten
über:
- die Anzahl
der Beschäftigten getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs-
und Lohngruppen der jeweiligen Berufsfachrichtungen,
- die Anzahl
der Teilzeitbeschäftigten getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs-
und Lohngruppen der jeweiligen Berufsfachrichtungen,
- die Anzahl
der Neueinstellungen getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs-
und Lohngruppen der jeweiligen Laufbahnen bzw. Berufsfachrichtungen,
- die Zahl
der beförderten und höhergruppierten Beschäftigten
getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen der
jeweiligen Berufsfachrichtungen,
- die Zahl
der Beschäftigten, die an Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen
haben, getrennt nach Veranstaltungsart sowie die Zahl der gestellten,
befürworteten und abgelehnten Anträge,
- die Anzahl
der abgeschlossenen Prüfungen mit detaillierten Angaben über
Abschlussnote, Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen
etc.
- die Anzahl
der Studierenden getrennt nach Studiengängen mit Angaben
über Hochschul- und Fachsemesterzahl,
- die Anzahl
der Studierenden mit Kindern,
- die Zahl
der Beurlaubungen bei Studierenden mit Angabe der Gründe,
- die Zahl
der studentischen Hilfskräfte, Tutorinnen/Tutoren, Lehrbeauftragten,
Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren, Lehrkräfte für
besondere Aufgaben und Gastprofessorinnen/Gastprofessoren,
- die Vergabe
der Forschungsmittel nach Zahl und Volumen der gestellten, bewilligten
und abgelehnten Anträge und der damit geförderten Personen,
- die Zusammensetzung
der Gremien der akademischen Selbstverwaltung.
Nach
oben
§
19 Schlußbestimmungen
Die Frauenförderrichtlinien
treten am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen
der Technischen Fachhochschule in Kraft. Nach
oben
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