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Prüfungsordnung
für den
Studiengang Mathematik
des Fachbereichs II
der Technischen Fachhochschule
Berlin
(PrO II MA)
Vom 21. 7. 1998
Übergangsregelungen :
Gemäß §
71 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in
der Fassung vom 5.10.1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19.12.1997 (GVBl. S. 686), erläßt der Fachbereichsrat des
Fachbereichs II die folgende Prüfungsordnung für den Studiengang
Mathematik: *
(1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Mathematik nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung im ersten Studienplansemester beginnen (Studienanfänger/innen). Sie gilt ferner für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen gemäß § 24 RPO II zeitlich so in den Studienablauf eingegliedert werden, daß ihr Studienstand dem des Personenkreises gemäß Satz 1 entspricht.(2) Für Studierende, die nicht zu dem im Abs. 1 genannten Personenkreis gehören, erläßt der Fachbereichsrat gleichzeitig Übergangsregelungen.
Die Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung (RPO II) vom 16.1.1997 (A.M.5/97) und der Ordnung für das praktische Studiensemester (OpraSt II) vom 28.11.1996 (A.M. 4/97) sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Ordnung.
Studierende mit fachgebundener Studienberechtigung, die nach § 11 BerlHG vorläufig immatrikuliert sind und die endgültige Immatrikulation nicht erreichen, dürfen das Studium nicht weiterführen.
(1) Vorlesungen und dazugehörige Übungen gelten als eine Lehrveranstaltung, für die nur ein Leistungsnachweis zu erbringen ist. Für Lehrveranstaltungen, die aus getrenntem Vorlesungs- und Übungsteil bestehen, ergibt sich die Lehrveranstaltungsnote aus entsprechenden Teilleistungsnachweisen.(2) Für die Lehrveranstaltungen
S2: Statistik-SoftwareS5: Datenbanken und mathematische Anwendungenkönnen sich die Lehrveranstaltungsnoten ausschließlich aus den Übungsleistungen ergeben.
(1) Für Lehrveranstaltungen, die aus einem Vorlesungs- und einem Übungsteil bestehen, ist eine mindestens ausreichende Beurteilung der Teilleistungen aus den Übungen Vorraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung zu Beginn der Vorlesungszeit.(2) Für die Lehrveranstaltungen
S2: Statistik-SoftwareS5: Datenbanken und mathematische Anwendungenwerden in der Regel keine Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit angeboten.(3) Für das Physiklabor T1 wird keine Prüfung zu Beginn der Vorlesungszeit angeboten.
Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Diplomarbeit) und der mündlichen Diplomprüfung.
(1) Die Zulassung zur Diplomarbeit erfolgt gemäß § 17 RPO II.(2) Eine Zulassung auf Antrag gemäß § 17 Abs. 2 RPO II kann erfolgen, wenn Studienfächer im Umfang von insgesamt acht Semesterwochenstunden fehlen.
Das Diplom-Zeugnis weist ein Gesamtprädikat gemäß § 22 RPO II aus, das als gewichtetes Mittel X gemäß der FormelX = 0,6 X1 + 0,25 X2 + 0,15 X3
berechnet wird. Es bedeutet X1 die gemittelte Fachnote der im Hauptstudium endenden Studienfächer, X2 die Note der differenzierten Beurteilung der Diplomarbeit und X3 die Note der differenzierten Beurteilung der mündlichen Prüfung.
Die Rundung der Größe X erfolgt nach § 22 Abs. 2 RPO II.
Im Studienschwerpunkt Mathematik und Technik gilt für die Größe X1 die Berechnungsformel:
X1 = ( 5 H1 + 8 H2 + 4 H3 + 2 H4 + 2 H5 + H6 + 2 H8 + T1 + 3 T2 + 4 T3 + 4 T4 + 2 T5 + 2 T6) / 40,
mit den Fachnoten in:
H1: Differentialgleichungen
H2: Numerische Mathematik
H3: EDVH4: 1. Wahlpflichfach
H5: 2. Wahlpflichtfach
H6: Mathematisches Seminar
H8: BetriebswirtschaftslehreT1: Physiklabor
T2: Technische Mechanik
T3: Mathematische Methoden des CAD
T4: Methode der Finiten Elemente
T5: Variationsmethoden
T6: Mathematische PhysikIm Studienschwerpunkt Wirtschaftsmathematik und Statistik gilt für die Größe X1 die Berechnungsformel:
X1 = ( 5 H1 + 8 H2 + 4 H3 + 2 H4 + 2 H5 + H6 + 2 H8 + 7 S1+ 2 S2 + 3 S3 + 2 S4 + 2 S5) / 40,
mit den Fachnoten in:
H1: Differentialgleichungen
H2: Numerische Mathematik
H3: EDVH4: 1. Wahlpflichfach
H5: 2. Wahlpflichtfach
H6: Mathematisches Seminar
H8: BetriebswirtschaftslehreS1: Statistik
S2: Statistik-Software
S3: Wirtschaftsmathematik und OR
S4: Versicherungsmathematik
S5: Datenbanken und mathematische Anwendungen
Muster des Diplom-Vorprüfungszeugnisses, des Diplom-Zeugnisses und der Diplom-Urkunde sind als Anlage 1 bis 3 Bestandteil dieser Ordnung.
Mit dem erfolgreichen Abschluß des Studiums wird der akademische Grad"Diplom-Mathematiker (FH)" bzw. "Diplom-Mathematikerin (FH)"
abgekürzt jeweils: "Dipl.-Math. (FH)"
verliehen.
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH Berlin in Kraft.
*) Von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestätigt am:
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| TFH Berlin Fachbereich II Luxemburger Straße 10 13353 Berlin | |
| Letzte Änderung : 21.11.99 von Stephan Schier | |