TFH-Berlin FACHBEREICH II - Fachgebiet Mathematik

Fachgebiet Mathematik : PrO II MA

Prüfungsordnung
für den
Studiengang Mathematik des Fachbereichs II
der Technischen Fachhochschule Berlin
(PrO II MA)
 

Vom 21. 7. 1998

§ 1 Geltungsbereich § 7 Zulassung zur Diplomarbeit
§ 2 Geltung von Rahmenordnungen § 8 Gesamtprädikat der Diplomprüfung
§ 3 Fachgebundene Studienberechtigung § 9 Zeugnisse und Urkunden
§ 4 Leistungsbeurteilung in Übungen § 10 Akademischer Grad
§ 5 Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit § 12 Inkrafttreten
§ 6 Abschlußprüfung  

Übergangsregelungen :

§ 1 Geltungsbereich § 3 Geltung der Rahmenprüfungsordnung
§ 2 Übergangsreglungen § 4 Inkrafttreten

 

Gemäß § 71 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 5.10.1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1997 (GVBl. S. 686), erläßt der Fachbereichsrat des Fachbereichs II die folgende Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik: *
 
 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Mathematik nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung im ersten Studienplansemester beginnen (Studienanfänger/innen). Sie gilt ferner für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen gemäß § 24 RPO II zeitlich so in den Studienablauf eingegliedert werden, daß ihr Studienstand dem des Personenkreises gemäß Satz 1 entspricht.

(2) Für Studierende, die nicht zu dem im Abs. 1 genannten Personenkreis gehören, erläßt der Fachbereichsrat gleichzeitig Übergangsregelungen.
 

§ 2 Geltung von Rahmenordnungen

Die Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung (RPO II) vom 16.1.1997 (A.M.5/97) und der Ordnung für das praktische Studiensemester (OpraSt II) vom 28.11.1996 (A.M. 4/97) sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Ordnung.
 

§ 3 Fachgebundene Studienberechtigung

Studierende mit fachgebundener Studienberechtigung, die nach § 11 BerlHG vorläufig immatrikuliert sind und die endgültige Immatrikulation nicht erreichen, dürfen das Studium nicht weiterführen.
 

§ 4 Leistungsbeurteilung in Übungen

(1) Vorlesungen und dazugehörige Übungen gelten als eine Lehrveranstaltung, für die nur ein Leistungsnachweis zu erbringen ist. Für Lehrveranstaltungen, die aus getrenntem Vorlesungs- und Übungsteil bestehen, ergibt sich die Lehrveranstaltungsnote aus entsprechenden Teilleistungsnachweisen.

(2) Für die Lehrveranstaltungen

S2: Statistik-Software
S5: Datenbanken und mathematische Anwendungen
können sich die Lehrveranstaltungsnoten ausschließlich aus den Übungsleistungen ergeben.
 

§ 5 Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit

(1) Für Lehrveranstaltungen, die aus einem Vorlesungs- und einem Übungsteil bestehen, ist eine mindestens ausreichende Beurteilung der Teilleistungen aus den Übungen Vorraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung zu Beginn der Vorlesungszeit.

(2) Für die Lehrveranstaltungen

S2: Statistik-Software
S5: Datenbanken und mathematische Anwendungen
werden in der Regel keine Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit angeboten.

(3) Für das Physiklabor T1 wird keine Prüfung zu Beginn der Vorlesungszeit angeboten.
 

§ 6 Abschlußprüfung

Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Diplomarbeit) und der mündlichen Diplomprüfung.
 

§ 7 Zulassung zur Diplomarbeit

(1) Die Zulassung zur Diplomarbeit erfolgt gemäß § 17 RPO II.

(2) Eine Zulassung auf Antrag gemäß § 17 Abs. 2 RPO II kann erfolgen, wenn Studienfächer im Umfang von insgesamt acht Semesterwochenstunden fehlen.
 

§ 8 Gesamtprädikat der Diplomprüfung

Das Diplom-Zeugnis weist ein Gesamtprädikat gemäß § 22 RPO II aus, das als gewichtetes Mittel X gemäß der Formel

X = 0,6 X1 + 0,25 X2 + 0,15 X3

berechnet wird. Es bedeutet X1 die gemittelte Fachnote der im Hauptstudium endenden Studienfächer, X2 die Note der differenzierten Beurteilung der Diplomarbeit und X3 die Note der differenzierten Beurteilung der mündlichen Prüfung.

Die Rundung der Größe X erfolgt nach § 22 Abs. 2 RPO II.

Im Studienschwerpunkt Mathematik und Technik gilt für die Größe X1 die Berechnungsformel:

X1 = ( 5 H1 + 8 H2 + 4 H3 + 2 H4 + 2 H5 + H6 + 2 H8 + T1 + 3 T2 + 4 T3 + 4 T4 + 2 T5 + 2 T6) / 40,

mit den Fachnoten in:

H1: Differentialgleichungen
H2: Numerische Mathematik
H3: EDV

H4: 1. Wahlpflichfach
H5: 2. Wahlpflichtfach
H6: Mathematisches Seminar
H8: Betriebswirtschaftslehre

T1: Physiklabor
T2: Technische Mechanik
T3: Mathematische Methoden des CAD
T4: Methode der Finiten Elemente
T5: Variationsmethoden
T6: Mathematische Physik

Im Studienschwerpunkt Wirtschaftsmathematik und Statistik gilt für die Größe X1 die Berechnungsformel:

X1 = ( 5 H1 + 8 H2 + 4 H3 + 2 H4 + 2 H5 + H6 + 2 H8 + 7 S1+ 2 S2 + 3 S3 + 2 S4 + 2 S5) / 40,

mit den Fachnoten in:

H1: Differentialgleichungen
H2: Numerische Mathematik
H3: EDV

H4: 1. Wahlpflichfach
H5: 2. Wahlpflichtfach
H6: Mathematisches Seminar
H8: Betriebswirtschaftslehre

S1: Statistik
S2: Statistik-Software
S3: Wirtschaftsmathematik und OR
S4: Versicherungsmathematik
S5: Datenbanken und mathematische Anwendungen
 

§ 9 Zeugnisse und Urkunden

Muster des Diplom-Vorprüfungszeugnisses, des Diplom-Zeugnisses und der Diplom-Urkunde sind als Anlage 1 bis 3 Bestandteil dieser Ordnung.
 

§ 10 Akademischer Grad

Mit dem erfolgreichen Abschluß des Studiums wird der akademische Grad

"Diplom-Mathematiker (FH)" bzw. "Diplom-Mathematikerin (FH)"

abgekürzt jeweils: "Dipl.-Math. (FH)"

verliehen.
 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH Berlin in Kraft.
 

*) Von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestätigt am: 


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Letzte Änderung : 21.11.99 von Stephan Schier