TFH-Berlin FACHBEREICH II - Fachgebiet Mathematik

Fachgebiet Mathematik : StO II MA

Studienordnung
für den
Studiengang Mathematik des Fachbereichs II
der Technischen Fachhochschule Berlin
(StO II MA)
 

Vom 21. 7. 1998

§ 1 Geltungsbereich § 6 Studienschwerpunkte
§ 2 Geltung von Rahmenordnungen § 7 Studienplan
§ 3 Praktische Vorbildung § 8 Durchführung des Lehrangebots
§ 4 Zulassung zum Studium nach § 11 BerlHG § 9 Praktisches Studiensemester
§ 5 Gliederung des Studiums § 10 Inkrafttreten

Anlagen :

Regelungen und Richtlinien zur praktischen Vorbildung

Anlage 2

Studienplan für den Studiengang Mathematik des Fachbereichs 2 der Technischen Fachhochschule Berlin

Richtlinien für die Durchführung und inhaltliche Gestaltung des praktischen Studiensemesters

Übergangsregelungen :

§ 1 Geltungsbereich § 3 Geltung der Rahmenstudienordnung
§ 2 Übergangsregelungen § 4 Inkrafttreten

Anlage :

Äquivalenzlisten

 

Gemäß § 71 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 5.10.1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1997 (GVBl. S. 686), erläßt der Fachbereichsrat des Fachbereichs II die nachstehende Studienordnung für den Studiengang Mathematik:
 
 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Mathematik nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung im ersten Studienplansemester beginnen (Studienanfänger/innen). Sie gilt ferner für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen gemäß § 24 RPO II zeitlich so in den Studienablauf eingegliedert werden, daß ihr Studienstand dem des Personenkreises gemäß Satz 1 entspricht.

(2) Für Studierende, die nicht zu dem im Abs. 1 genannten Personenkreis gehören, erläßt der Fachbereichsrat gleichzeitig mit dieser Ordnung Übergangsregelungen.
 

§ 2 Geltung von Rahmenordnungen

Die Bestimmungen der Rahmenstudienordnung (RStO II) vom 28.11.1996 (A.M. 6/97), Rahmenprüfungsordnung (RPO II) vom 16.1.1997 (A.M.5/97), der Ordnung für das praktische Studiensemester (OpraSt II) vom 28.11.1996 (A.M. 4/97) und der Rahmenvorpraktikumsordnung (RVpO II) vom 16.4.1998 (A.M. 8/98) sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Ordnung.
 

§ 3 Praktische Vorbildung

Studienbewerber/innen müssen bis zur Immatrikulation eine praktische Vorbildung im Umfang von 13 Wochen nachweisen. Näheres regelt die Anlage 1.
 

§ 4 Zulassung zum Studium nach § 11 BerlHG

(1) Studienbewerber/innen ohne Hochschulzugangsberechtigung werden nach Maßgabe des § 11 BerlHG vorläufig immatrikuliert. Die vorläufige Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem jeweils geltenden Vergaberecht.

(2) Die für den Studiengang geeigneten Berufsausbildungen und Fachrichtungen sind in der Anlage 2 aufgeführt.

(3) Über die Eignung von Vorbildungen, die in der Anlage 2 nicht enthalten sind, entscheidet der Dekan / die Dekanin.
 

§ 5 Gliederung des Studiums

Das Studium umfaßt acht Studienplansemester (Regelstudienzeit). Das Grundstudium umfaßt drei Studienplansemester. Das Hauptstudium umfaßt fünf Studienplansemester. Das praktische Studiensemester ist das fünfte Studienplansemester. Im achten Studienplansemester findet die Abschlußprüfung (Diplomarbeit und mündliche Diplomprüfung) statt.
 

§ 6 Studienschwerpunkte

Im Hauptstudium werden die Studienschwerpunkte:

- Mathematik und Technik
- Wirtschaftsmathematik und Statistik

angeboten. Zu Beginn des vierten Studienplansemester muß sich jede(r) Studierende für einen der Studienschwerpunkte entscheiden.
 

§ 7 Studienplan

(1) Ein Studienplan, nach dem das Studium in der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist in der Anlage 3 aufgeführt.

(2) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die auf vorangehenden aufbauen, werden in der Liste "Besondere Bestimmungen" in der Anlage 3 Zulassungsvoraussetzungen festgelegt.

(3) Aus dem Angebot der allgemeinwissenschaftlichen Ergänzungsfächer des Fachbereichs I müssen Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden erfolgreich abgeschlossen werden.
 

§ 8 Durchführung des Lehrangebots

Die Pflicht-Lehrveranstaltungen werden nach dem Studienplan gemäß Anlage 3 angeboten.
 

§ 9 Praktisches Studiensemester

Richtlinien für die Durchführung und die inhaltliche Gestaltung des praktischen Studiensemesters sind in der Anlage 4 aufgeführt.
 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH Berlin in Kraft.
 

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Letzte Änderung : 21.11.99 von Stephan Schier