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Studienordnung
für den
Studiengang Mathematik
des Fachbereichs II
der Technischen Fachhochschule
Berlin
(StO II MA)
Vom 21. 7. 1998
Anlagen :
Regelungen und Richtlinien zur praktischen Vorbildung
Studienplan für den Studiengang Mathematik des Fachbereichs 2 der Technischen Fachhochschule Berlin
Richtlinien für die Durchführung und inhaltliche Gestaltung des praktischen Studiensemesters
Übergangsregelungen :
Anlage :
Gemäß §
71 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in
der Fassung vom 5.10.1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19.12.1997 (GVBl. S. 686), erläßt der Fachbereichsrat des
Fachbereichs II die nachstehende Studienordnung für den Studiengang
Mathematik:
(1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Mathematik nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung im ersten Studienplansemester beginnen (Studienanfänger/innen). Sie gilt ferner für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen gemäß § 24 RPO II zeitlich so in den Studienablauf eingegliedert werden, daß ihr Studienstand dem des Personenkreises gemäß Satz 1 entspricht.(2) Für Studierende, die nicht zu dem im Abs. 1 genannten Personenkreis gehören, erläßt der Fachbereichsrat gleichzeitig mit dieser Ordnung Übergangsregelungen.
Die Bestimmungen der Rahmenstudienordnung (RStO II) vom 28.11.1996 (A.M. 6/97), Rahmenprüfungsordnung (RPO II) vom 16.1.1997 (A.M.5/97), der Ordnung für das praktische Studiensemester (OpraSt II) vom 28.11.1996 (A.M. 4/97) und der Rahmenvorpraktikumsordnung (RVpO II) vom 16.4.1998 (A.M. 8/98) sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Ordnung.
Studienbewerber/innen müssen bis zur Immatrikulation eine praktische Vorbildung im Umfang von 13 Wochen nachweisen. Näheres regelt die Anlage 1.
(1) Studienbewerber/innen ohne Hochschulzugangsberechtigung werden nach Maßgabe des § 11 BerlHG vorläufig immatrikuliert. Die vorläufige Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem jeweils geltenden Vergaberecht.(2) Die für den Studiengang geeigneten Berufsausbildungen und Fachrichtungen sind in der Anlage 2 aufgeführt.
(3) Über die Eignung von Vorbildungen, die in der Anlage 2 nicht enthalten sind, entscheidet der Dekan / die Dekanin.
Das Studium umfaßt acht Studienplansemester (Regelstudienzeit). Das Grundstudium umfaßt drei Studienplansemester. Das Hauptstudium umfaßt fünf Studienplansemester. Das praktische Studiensemester ist das fünfte Studienplansemester. Im achten Studienplansemester findet die Abschlußprüfung (Diplomarbeit und mündliche Diplomprüfung) statt.
Im Hauptstudium werden die Studienschwerpunkte:- Mathematik und Technik
- Wirtschaftsmathematik und Statistikangeboten. Zu Beginn des vierten Studienplansemester muß sich jede(r) Studierende für einen der Studienschwerpunkte entscheiden.
(1) Ein Studienplan, nach dem das Studium in der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist in der Anlage 3 aufgeführt.(2) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die auf vorangehenden aufbauen, werden in der Liste "Besondere Bestimmungen" in der Anlage 3 Zulassungsvoraussetzungen festgelegt.
(3) Aus dem Angebot der allgemeinwissenschaftlichen Ergänzungsfächer des Fachbereichs I müssen Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden erfolgreich abgeschlossen werden.
Die Pflicht-Lehrveranstaltungen werden nach dem Studienplan gemäß Anlage 3 angeboten.
Richtlinien für die Durchführung und die inhaltliche Gestaltung des praktischen Studiensemesters sind in der Anlage 4 aufgeführt.
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH Berlin in Kraft.
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| TFH Berlin Fachbereich II Luxemburger Straße 10 13353 Berlin | |
| Letzte Änderung : 21.11.99 von Stephan Schier | |