Übergangsregelungen
zur Prüfungsordnung
für den
Studiengang Mathematik des Fachbereichs II
der Technischen Fachhochschule Berlin
(ÜPrO II MA)
Vom 21. 7. 1998
In Ausfüllung von § 1 Abs. 2 der
Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik des Fachbereichs II der Technischen Fachhochschule
Berlin in der Fassung vom 21.7.1998 erläßt der Fachbereichsrat
des Fachbereichs II die nachstehenden Übergangsregelungen zur
Prüfungsordnung: * )
(1) Diese Übergangsregelungen gelten für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Mathematik an der Technischen Fachhochschule Berlin vor dem Inkrafttreten der Prüfungsordnung vom 21.7.1998 begonnen haben, die sich also im zweiten oder einem höheren Fachsemester befinden.
(2) Sie gilt ferner für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen gemäß § 24 RPO II zeitlich so in den Studienablauf eingegliedert werden, daß ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Satz 1 entspricht.
(1) Die Bestimmungen sind so angelegt, daß nach Inkrafttreten der Prüfungsordnung Prüfungen nach der PrO II MA ohne Übergangszeit durchgeführt werden.
(2) Es entfällt das Gesamtprädikat auf dem Diplom-Vorprüfungszeugnis.
(3) Ergebnisse von Leistungsnachweisen sowie Fachnoten, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen nach der bisherigen Prüfungsordnung ermittelt wurden, werden unverändert, bzw. als Beurteilung für das Äquivalenzfach gemäß
Anlage 1 der ÜStO II MA übernommen. Dabei werden die Fachnoten "4,3" in Fachnoten "4,0" geändert.(4) Wurden in den Studienfächern des bisher gültigen Studienplans keine ausreichenden Leistungsnachweise erbracht, so ist die Wiederholungsprüfung in dem jeweils äquivalenten Fach des neuen Studienplans durchzuführen.
§ 3 Geltung der Rahmenprüfungsordnung
Die Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung (RPO II) vom 16.01.1997 (A.M. 5/97) sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Regelungen.
Diese Übergangsregelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH Berlin in Kraft.
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| Letzte Änderung : 08.11.99 von Stephan Schier | |