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Ordnung für Praxisphasen an der BHT Berlin (OPp)


vom 31.3.2005 (vom Akademischen Senat bestätigt am 13.4.2005)



A Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt die Durchführung von Praxisphasen für Vollzeit-Präsenz-studiengänge der Technischen Fachhochschule Berlin. Sie ist für alle Studiengänge verbindlich, die auf der Grundlage der Grundsätze für Prüfungsordnungen an der BHT (RPO III) und der Grundsätze für Studienordnungen an der BHT (RStO III) durchgeführt werden.

(2) Diese Ordnung gilt für Studiengänge in anderen oder besonderen Angebotsformen insoweit, als deren Eigenarten keine Abweichungen erfordern.

(3) Weist ein Fachbereich nach, dass für einen Studiengang Praxisplätze in ausreichender Anzahl und angemessener Qualität nicht zur Verfügung stehen, legt der Akademische Senat für diesen Studiengang für höchstens zwei Semester fest, dass die Studierenden, denen kein Praxisplatz vermittelt werden kann, an einem gleichwertigen Praxisprojekt an der BHT Berlin teilnehmen.


§ 2 Grundsätze

(1) Praxisphasen dienen der wechselseitigen Integration von Wissenschaft und Praxis.

(2) Sie werden als Module oder Teilleistungen eines Moduls in den Studienordnungen ausgewiesen.

(3) Praxisphasen werden in einem Unternehmen außerhalb der BHT unter Anleitung von betrieblichen Betreuer/innen durchgeführt. Die Studierenden übernehmen ingenieurmäßige Aufgaben.



B Durchführung


§ 3 Zulassung und Durchführung

(1) Der Fachbereich erlässt als Bestandteil der Studienordnung Richtlinien für die Dauer und die inhaltliche Gestaltung und für die Durchführung der Praxisphase.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Praxisphase ist eine Mindeststudienleistung von 80 Credits (Bachelor) und 30 Credits (Master). Die Fachbereiche können in den Studienordnungen abweichende Regelungen festlegen.

(3) Zwischen der Ausbildungsstelle und dem/der Beauftragten für Praxisphasen wird jeweils ein Ausbildungsplan vereinbart.


§ 4 Beauftragte für Praxisphasen

(1) Der Fachbereichsrat beauftragt für jeden Studiengang mindestens eine/n Professor/in, der/die für die allgemeine Durchführung der Praxisphase verantwortlich ist (Modulkoordinator/in). Zu seinen/ihren Aufgaben gehören
  • - die Erfassung und Vermittlung der Praxisplätze,
  • - der Abschluss der Ausbildungsverträge im Auftrag des/der Präsident/en/in der BHT Berlin,
  • - Entscheidungen über Zulassung, Beurteilung und Anerkennung,
  • - die Regelung aller zwischen den Ausbildungsstellen und dem Fachbereich auftretenden Fragen.


§ 5 Vermittlung von Praxisplätzen

(1) Die BHT Berlin sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Bereitstellung von geeigneten Praxisplätzen.

(2) Der/Die Studierende kann selbst einen Praxisplatz vorschlagen. In diesem Fall prüft der/die Beauftragte für Praxisphasen vor Vertragsabschluss, ob der Platz den Anforderungen entspricht.

(3) Der/Die Beauftragte für Praxisphasen weist gem. Abs.1 den Studierenden auf ihr Ersuchen einen Praxisplatz nach, wobei fachliche Interessen der Studierenden soweit wie möglich berücksichtigt werden sollen. Gibt die betreffende Ausbildungsstelle dem/der Studierenden eine Zusage, so wird zwischen dem/der Studierenden, der BHT Berlin und der Ausbildungsstelle ein Ausbildungsvertrag geschlossen.

(4) Erhält der/die Studierende keine Zusage oder kommt aus anderen Gründen kein Vertrag zustande, so soll der/die Beauftragte für Praxisphasen dem/der Studierenden bis zu zweimal einen anderen Praxisplatz nachweisen. Kommt auch dann kein Ausbildungsvertrag zustande, hat sich der/die Studierende selbst um einen geeigneten Praxisplatz zu bemühen.


§ 6 Betreuende Lehrkraft

Jede/r Studierende hat Anspruch darauf, während der Praxisphase in einem Gesamtumfang von mindestens fünf Stunden von einer zugeordneten Lehrkraft fachlich betreut zu werden. Diese Betreuung soll sich über die Dauer der praktischen Tätigkeit möglichst gleichmäßig verteilen und am Praxisplatz stattfinden. Die Betreuung gehört zu den Lehraufgaben. Eine Lehrkraft kann die Betreuung mehrerer Studierender übernehmen.


§ 7 Ausbildungsvertrag

(1) Vor Beginn der praktischen Ausbildung schließen die Ausbildungsstelle, der/die Studierende und die BHT Berlin einen Ausbildungsvertrag ab.

(2) Der Ausbildungsvertrag regelt insbesondere
  • - Zeitraum und Arbeitszeit der praktischen Tätigkeit,
  • - die Verpflichtung der Studierenden,
a) die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
b) die im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
c) den Anforderungen der Ausbildungsstelle nachzukommen,
d) einen zeitlich gegliederten Bericht zu erstellen, aus dem Inhalt und Ablauf der praktischen Tätigkeit ersichtlich sind (Praxisbericht) und diesen der Ausbildungsstelle zur Gegenzeichnung vorzulegen,
e) ein Fernbleiben der Ausbildungsstelle unverzüglich anzuzeigen;
  • - die Verpflichtung der Ausbildungsstelle,
a) die Studierenden entsprechend dem Ausbildungsplan und den Bestimmungen dieser Ordnungen auszubilden,
b) ihnen ggf. die Teilnahme an planmäßigen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gemäß Studienplan zu ermöglichen,
c) den von den Studierenden zu erstellenden Praxisbericht regelmäßig zu überprüfen,
d) ein Zeugnis über die Dauer, Inhalt und Erfolg der praktischen Ausbildung auszustellen,
e) der betreuenden Lehrkraft der BHT Berlin die Betreuung der Studierenden am Praxisplatz zu ermöglichen,
f) den Studierenden ein angemessenes Entgelt zu zahlen; diese Verpflichtung entfällt, wenn einer Entgeltzahlung tarif-, haushaltsrechtliche o.ä. Gründe zwingend entgegenstehen.

(3) Im Ausbildungsvertrag werden außer dem/der Studierenden namentlich aufgeführt
1. der/die Ausbildungsbeauftragte der Ausbildungsstelle,
2. der/die Beauftragte für Praxisphasen und
3. die betreuende Lehrkraft.


§ 8 Fehlzeiten

Als Ausbildungszeit werden nur tatsächlich wahrgenommene Zeiten gewertet, Fehlzeiten sind nachzuholen.


§ 9 Vertragsauflösung

Wird ein Ausbildungsvertrag aus Gründen, die der/die Studierende nicht zu verantworten hat, vorzeitig aufgelöst, so ist unverzüglich ein Folgevertrag abzuschließen. Die im Rahmen des nach Satz 1 gekündigten Vertrages erfolgreich abgeleistete Praxiszeit wird angerechnet.


§ 10 Beurteilung der praktischen Tätigkeit

Die Beurteilung erfolgt mit Ausnahme der Praxisphasen gemäß §5 Abs.1 RPO III differenziert durch die betreuende Lehrkraft auf der Grundlage
  • - des Zeugnisses der Ausbildungsstelle,
  • - des Praxisberichts des/der Studierenden und
  • - entsprechender Rücksprache/Präsentation,
sofern die Modulbeschreibung keine andere Regelung vorsieht.


§ 11 Praxisplatz außerhalb Berlins

Bei einem Praxisplatz außerhalb Berlins müssen zur kontinuierlichen Betreuung der Studierenden Kommunikationswege genutzt werden, die das direkte Gespräch ersetzen.